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AGB

  1. Geltungsbereich
    1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („IT-AGB“) gelten für alle Verträge („Verträge“) der LogicLabs Schuld, Daniel Michael und Schwenke, Robin Cedric GbR („Lizenzgeber“) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“) über die Erbringung von IT-Leistungen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann und insoweit Anwendung, soweit der Lizenzgeber diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zustimmt. Dies gilt auch, wenn der Lizenzgeber in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Leistungen ausführt.
    2. Sämtliche Leistungen des Lizenzgebers werden auf der Grundlage dieser IT-AGB und der jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen erbracht. Diese IT-AGB und die jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von IT-Leistungen zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden, ohne dass hierfür ein erneuter Hinweis im Einzelfall erforderlich ist.
    3. Diese IT-AGB und die jeweiligen Ergänzenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Vertragsschluss
    1. Die Angebote des Lizenzgebers sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Lizenzgeber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Bestellung diese in Textform bestätigt oder innerhalb dieses Zeitraums die vertragsgegenständliche Leistung erbringt.
    2. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie vom Lizenzgeber ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Es gelten die im Angebot vereinbarte Vergütung und die im Angebot vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    2. Der Kunde kommt automatisch spätestens 30 Kalendertage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Nicht-Leistung nicht zu vertreten.
  4. Haftung
    1. Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (a) bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadensverursachung; (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (d) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
    2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Zwecks des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung des Lizenzgebers ausgeschlossen.
    3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
    4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
    5. Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
  5. Datenschutz
    1. Die Parteien verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern aufzuerlegen. Sie sind außerdem verpflichtet, sich wechselseitig bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen und Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit gemäß des Vertrags zu unterstützen.
    2. Sollte sich herausstellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Hinblick auf personenbezogene Daten den Abschluss zusätzlicher Vereinbarungen über den Datenschutz (z. B. einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO) erforderlich macht, wird der Kunde eine solche Vereinbarung mit dem Lizenzgeber schließen und die darin niedergelegten Pflichten einhalten, soweit dies erforderlich ist, um die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten zu gewährleisten.
  6. Geheimhaltung
    1. Der Kunde ist verpflichtet alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag und dessen Durchführung entstehen, geheim zu halten und ausschließlich für die in dem jeweiligen Vertrag beschriebenen Zwecke zu verwenden.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch seine Mitarbeiter sicherzustellen.
    3. Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Kunde zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.
    4. Die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte ist nur durch vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers gestattet.
    5. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrags bestehen.
  7.  Aufrechnungsverbot
    Der Kunde ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein dafür herangezogener Gegenanspruch (a) entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder (b) im Fall prozessualer Geltendmachung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidungsreif ist oder (c) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zum Hauptanspruch steht.
     
  8. Höhere Gewalt
    Die Parteien haften gegenüber der jeweils anderen Partei nicht hinsichtlich Leistungsverzögerungen, die sich aus höherer Gewalt ergeben, namentlich solcher Umstände, die außerhalb ihres jeweiligen Einflussbereichs liegen. 
  9. Schlussbestimmungen
    1. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, diese IT-AGB sowie die einzelnen Ergänzenden Vertragsbedingungen bei Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Marktgegebenheiten jederzeit abzuändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges führt. Der Kunde wird spätestens zwei (2) Wochen vor ihrem Inkrafttreten auf die geänderten IT-AGB oder Ergänzenden Vertragsbedingungen hingewiesen. Die geänderten IT-AGB oder geänderten Ergänzenden Vertragsbedingungen gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Bekanntgabe gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich widerspricht. Auf diese Frist und die Folge des Versäumens der Frist wird der Lizenzgeber den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen.
    2. Diese IT-AGB, die Ergänzenden Vertragsbedingungen und die Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus diesen IT-AGB, den Ergänzenden Vertragsbedingungen und den Verträgen einschließlich ihrer Wirksamkeit sind die an dem Sitz des Lizenzgebers zuständigen Gerichte. Der Lizenzgeber ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Rechte oder Ansprüche aus den Verträgen an Dritte abzutreten.
    4. Änderungen und Ergänzungen dieser IT-AGB oder der Ergänzenden Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel.
    5. Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser IT-AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser IT-AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese IT- AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Parteien werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese IT-AGB unvollständig sein, werden die Parteien eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser IT-AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.

Ergänzende Vertragsbedingungen – Serviceleistungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Serviceleistungen (nachfolgend „EVB-Serviceleistungen“) gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend „IT-AGB“) für alle Verträge („Verträge“) der LogicLabs Schuld, Daniel Michael und Schwenke, Robin Cedric GbR („Lizenzgeber“) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“) über die Erbringungen von IT Serviceleistungen, insbesondere Installation, Konfiguration sowie IT-Schulung und -Beratung (nachfolgend: „Serviceleistungen“). Von den Serviceleistungen nicht erfasst sind Softwareentwicklungsleistungen. Für diese gelten die Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen.
    2. Diese EVB-Serviceleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Leistungserbringung
    1. Der Lizenzgeber erbringt gegenüber dem Kunden die im Angebot vereinbarten Serviceleistungen.
    2. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Lizenzgeber die Erbringung der vereinbarten Serviceleistungen nicht im Sinne eines Erfolgs.
    3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für die Erbringung der Serviceleistungen Unterauftragnehmer zu beauftragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung des Kunden bedarf.
    4. Leistungstermine und Leistungsfristen sind Schätzungen und nur verbindlich, wenn der Lizenzgeber diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Der Beginn der vereinbarten Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen zwischen den Parteien sowie den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Informationen und Unterlagen sowie der Vorlage der vom Kunden einzuholenden Genehmigungen und Freigaben voraus.
    5. Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn der Kunde ihm obliegende Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt oder der Kunde Änderungen der Serviceleistung verlangt, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Verzögerung zu vertreten.
    6. Der Lizenzgeber darf die Durchführung der Serviceleistung einstellen, soweit durch die Erbringung der Serviceleistung oder durch Vorgaben des Kunden die Sicherheit, insbesondere die körperliche Unversehrtheit, von Personen oder Sachen gefährdet ist. Leistungstermine und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der eingestellten Durchführung der Serviceleistung, es sei denn, der Lizenzgeber hat die Ursache für das Sicherheitsrisiko zu vertreten.
  3. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die vertraglich festgelegten Mitwirkungsmaßnahmen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichenden Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
      1. Benennung eines Ansprechpartners bei dem Kunden, der die Serviceleistungen auf der Seite des Kunden koordiniert;
      2. Ermöglichung des ungehinderten Zugangs zu dem Einsatzort, zu den Räumen, zu dem jeweiligen Systemen (inkl. Soft- und Hardware) des Kunden, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
      3. Bereitstellung der für die Durchführung der Serviceleistung erforderlichen Geräte und Materialien;
      4. Schutz des Einsatzorts und der für die Serviceleistung eingesetzten technischen Geräte vor schädlichen Einflüssen, insbesondere Umwelteinflüssen, sofern die Erbringung der Serviceleistung beim Kunden vor Ort vereinbart ist;
      5. Bereitstellung von qualifizierten Fachkräften (z.B. Bedienpersonal), soweit dies für die Unterstützung der Serviceleistung erforderlich ist;
      6. Übermittlung von Informationen über die bisherige Funktionsfähigkeit und den Zustand der jeweiligen System, der Hard- und Software des Kunden, soweit diese Informationen für die Serviceleistung von Bedeutung sind.
      7. Der Kunde hat dem Lizenzgeber in angemessener Frist vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistung über die am Einsatzort jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu informieren, soweit diese für die Serviceleistung von Bedeutung sind. Die Erfüllung der Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften durch den Lizenzgeber während der Serviceleistung befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur eigenen Einhaltung der jeweils gültigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort.
    2. Soweit die Erfüllung der Mitwirkungspflichten eine Voraussetzung für den Beginn der Serviceleistungen ist, muss der Kunde diese rechtzeitig vor dem vertragsgemäßen Beginn der Serviceleistungen erfüllen.
    3. Im Übrigen hat der Kunde die Durchführung der Serviceleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
    4. Erbringt der Kunde Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß, ist der Lizenzgeber bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen von der Leistungspflicht befreit, soweit der Lizenzgeber für die Erbringung der Serviceleistungen auf die jeweilige Mitwirkungsleistung angewiesen ist. Der Lizenzgeber ist für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich, § 254 BGB bleibt unberührt.
    5. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Serviceleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
  4. Geltung der IT-AGB

Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.

Ergänzende Vertragsbedingungen – Softwareentwicklungsleistungen

  1. Geltungsbereich
    1. Diese Ergänzenden Vertragsbedingungen für Softwareentwicklungsleistungen (nachfolgend: „EVB-Softwareentwicklungsleistungen“) gelten ergänzend zu und vorrangig vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen (nachfolgend „IT-AGB“) für alle Verträge („Verträge“) der LogicLabs Schuld, Daniel Michael und Schwenke, Robin Cedric GbR („Lizenzgeber“) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“) über die Erstellung sowie die Anpassung von Software (nachfolgend „Entwicklungsleistungen“).
    2. Diese EVB-Softwareentwicklungsleistungen sowie die IT-AGB sind Bestandteil des jeweiligen Vertrags zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden.
  2. Vertragsgegenstand
    1. Der Lizenzgeber erbringt Entwicklungsleistungen für den Kunden gemäß der im Angebot vereinbarten Spezifikation.
    2. Die im Angebot vereinbarte Spezifikation gibt die geschuldete Beschaffenheit der Entwicklungsleistungen abschließend wieder. Änderungen der vereinbarten Spezifikationen sind nur nach den Voraussetzungen von Nr. 3 zulässig.
    3. Analyse-, Planungs-, Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand von Verträgen über Entwicklungsleistungen und sind nur auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung vom Lizenzgeber zu erbringen.
    4. Die Überlassung der Entwicklungsleistungen erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (object code). Der Quellcode (source code) ist nicht Teil der zu erbringenden Entwicklungsleistungen und wird nicht mit ausgeliefert, es sei denn, die Parteien haben eine Überlassung des Quellcodes im Angebot ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    5. Die Lieferung oder Erstellung einer Dokumentation ist nicht Gegenstand der Verträge und bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung insbesondere zu Inhalt und Umfang der Dokumentation.
  3. Leistungsänderungen
    1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss und bis zur Abnahme der Entwicklungsleistungen Änderungen des Vertrags vorschlagen, es sei denn, dies ist für den Lizenzgeber unzumutbar.
    2. Der Lizenzgeber wird den Änderungsvorschlag des Kunden sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreiche Prüfung dieses Änderungsvorschlags erforderlich ist oder nicht.
    3. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags erforderlich, wird der Lizenzgeber dem Kunden in angemessener Frist den für die umfangreiche Prüfung voraussichtlich benötigen Zeitraum und die Vergütung für die umfangreiche Prüfung mitteilen. Der Kunde wird innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Mitteilung des Lizenzgebers den Auftrag für eine umfangreiche Prüfung erteilen oder ablehnen. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
    4. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlags nicht erforderlich, wird der Lizenzgeber den Änderungsvorschlag des Kunden prüfen und innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang des Änderungsvorschlags entweder ein schriftliches Angebot („Änderungsangebot“) unter Angabe von Leistungsraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten oder den Kunden mitteilen, dass der Änderungsvorschlag für ihn nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
    5. Der Kunde wird ein Änderungsangebot innerhalb der dort genannten Annahmefrist entweder ablehnen oder die Annahme schriftlich erklären.
    6. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, Änderungen des Vertrags vorzuschlagen und dem Kunden ein Änderungsangebot vorzulegen. Der Kunde wird das Änderungsangebots innerhalb von 7 Werktagen nach dessen Zugang schriftlich annehmen oder ablehnen.
    7. Die zwischen den Parteien vereinbarten Änderungen des Vertrags sind schriftlich in einem Änderungsprotokoll zu dokumentieren. Das Änderungsprotokoll wird Bestandteil des Vertrags.
    8. Solange Änderungsangebote nicht schriftlich angenommen wurden, wird der Lizenzgeber die ursprünglich im Vertrag vereinbarten Entwicklungsleistungen erbringen. Etwas anderes gilt nur, soweit die Parteien sich ausdrücklich und schriftlich auf eine vorübergehende Unterbrechung oder Änderung der Leistungserbringung verständigt haben.
  4. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Der Kunde hat auf eigene Kosten die im Vertrag festgelegten Mitwirkungsleistungen rechtzeitig zu erfüllen. Soweit im Angebot keine abweichende Regelungen enthalten sind, hat der Kunde insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:
      1. Der Kunde stellt dem Lizenzgeber alle für die Erbringung der Entwicklungsleistung erforderlichen Informationen zur Verfügung.
      2. Der Kunde hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Zudem steht der Ansprechpartner dem Lizenzgeber für notwendige Informationen zur Verfügung.
    2. Im Übrigen hat der Kunde die Erbringung der Entwicklungsleistung im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben zu unterstützen.
    3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten, und verzögert sich hierdurch die Entwicklungsleistung oder befindet er sich in Annahmeverzug, so hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehraufwendungen zu tragen. Etwaige weitergehende Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt.
  5. Abnahme
    1. Soweit es sich bei den Entwicklungsleistungen um eine Werkleistung handelt, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Abnahme.
    2. Der Kunde ist verpflichtet die vertragsgemäße Entwicklungsleistung abzunehmen. Der Kunde kann die Abnahme nicht verweigern, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen. Der Kunde wird dem Lizenzgeber die Abnahme schriftlich bestätigen.
    3. Als abgenommen gilt die Entwicklungsleistung auch dann, wenn der Lizenzgeber dem Kunden nach Fertigstellung der Entwicklungsleistung eine angemessene Frist, wobei diese höchstens 12 Werktage betragen muss, zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Werktage im Sinne dieser Regelung sind alle Wochentage außer Sonntage und außer gesetzliche Feiertage am Sitz des Lizenzgebers.
    4. Die Gefahr geht spätestens mit der Abnahme auf den Kunden über. Gerät der Kunde in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr bereits mit dem Eintritt des Verzugs auf den Kunden über.
    5. Festgestellte Fehler der abzunehmenden Entwicklungsleistungen sind nach folgen-den Fehlerklassen zu unterscheiden:
      1. Fehlerklasse 1: Der Fehler führt dazu, dass die Entwicklungsleistung insgesamt nicht genutzt werden kann.
      2. Fehlerklasse 2: Der Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können.
      3. Fehlerklasse 3: Jeder andere Fehler, der nicht einen Fehler im Sinne der Fehlerklassen 1 oder 2 darstellt.
    6. Der Kunde ist nur berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines oder mehrerer Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 zu verweigern. Fehler der Fehlerklasse 3 hindern die Abnahmefähigkeit der Entwicklungsleistung nicht, sondern sind allenfalls im Rahmen der Gewährleistung zu beheben.
    7. Die Zuordnung der einzelnen Fehler zu einer Fehlerklasse erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht zu erzielen, bleibt es bei der vorläufigen Klassifizierung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden durch den Lizenzgeber. Bis zur Einigung oder endgültigen Klärung gilt die vorläufige Klassifizierung durch den Lizenzgeber.
    8. Solange dem Lizenzgeber die schriftliche Abnahmeerklärung des Kunden nicht übergeben wurde, ist der Kunde zur Nutzung der Entwicklungsleistung nicht berechtigt.
  6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
    1. Für die Entwicklungsleistungen können die Parteien im Angebot einen Festpreis oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbaren.
    2. Haben die Parteien eine Vergütung nach Aufwand mit einer Obergrenze vereinbart, ist der Lizenzgeber bei Erreichen dieser Obergrenze nicht zur weiteren Erbringung der Entwicklungsleistung verpflichtet.
    3. Handelt es sich bei der Entwicklungsleistung um eine Werkleistung und ist das Werk (nachfolgend: „Werk“) vor der Abnahme infolge eines Mangels eines von dem Kunden gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Kunden für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Lizenzgeber zu vertreten hat, so kann der Lizenzgeber einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Etwaige sonstige Ansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
  7. Mängelgewährleistung
    1. Für Sach- und Rechtsmängel von Werkleistungen leistet der Lizenzgeber Nacherfüllung nach Wahl des Lizenzgebers durch Beseitigung des Mangels oder erneute Erbringung der Leistung. Schlägt die Nacherfüllung, jeweils nach Setzung einer angemessenen Frist, zweimal fehl, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht zu mindern oder zurückzutreten. Im Falle lediglich unwesentlicher Mängel ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
    2. Kein Mangel im Sinne dieses Rahmenvertrags sind insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen,
      1. die aus Mängeln von Hard- oder Software resultieren, die nicht vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt wurden;
      2. die aus fehlerhaften Umgebungsbedingungen des Kunden resultieren;
      3. die aus einer Fehlbedienung des Kunden resultieren;
      4. die aus schadhaften Daten, welche der Kunde dem Lizenzgeber zur Verfügung gestellt hat, resultieren.
    3. Dem Kunden ist bekannt, dass schon geringfügige Änderungen an einer Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms und anderen Programmen führen können. Der Kunde trägt für solche eigenmächtigen Änderungen das alleinige Risiko.
    4. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Mängeln. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts, von Systemprotokollen und Speicherauszügen, die Bereitstellung der betroffenen Eingabe- und Ausgabedaten, von Zwischen- und Testergebnissen und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Lizenzgeber im Gewährleistungsfall alle für die Mängelbeseitigung erforderlichen, ihm zugänglichen Informationen.
  8. Nutzungsrechte
    1. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, räumt der Lizenzgeber dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbares Recht ein, die Entwicklungsleistungen zu nutzen, insbesondere zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Soweit nicht anders vereinbart, wird dem Kunden das einfache Nutzungsrecht zeitlich unbefristet eingeräumt.
    2. Soweit die Entwicklungsleistungen durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, stehen diese gewerblichen Schutzrechte allein dem Lizenzgeber zu. Dem Lizenzgeber steht es frei, die gewerblichen Schutzrechte auf seinen Namen eintragen zu lassen. Dem Kunden ist es untersagt, eine entsprechende Eintragung auf seinen Namen oder den eines Dritten durchzuführen oder Dritte direkt oder indirekt dabei zu unterstützen.
  9. Geltung der IT-AGB

Im Übrigen gelten die Regelungen der IT-AGB.

Stand: 9. April 2024